Drohnen

Was sind Drohnen?

Mit einer Drohne hatte man ursprünglich unbemannte Fluggeräte bezeichnet.

Mittlerweile wird der Begriff auch für bemannte Fluggeräte verwendet, wenn diese die gleiche Technik verwenden, die auch bei bestimmten Drohnen zum Einsatz kommt.

Der Begriff Drohne wird aber auch zur Bezeichnung der männlichen Honigbiene, Hummel oder Wespe verwendet.

 
 


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Rechtliches

Nach den ab dem 31. Dezember 2020 geltenden Drohnen-Regeln gibt es die folgenden drei Betriebskategorien:

  • Offen: In diese Kategorie fallen Drohnen mit einer Startmasse von unter 25 Kilogramm, die innerhalb einer Sichtweite von maximal 120 Meter Höhe unterwegs sind. Außerdem dürfen Drohnen der Kategorie „offen“ keine gefährlichen Güter transportieren und auch keine Gegenstände abwerfen.
  • Speziell: In die Speziell-Kategorie fällt der Betrieb von Drohnen, bei denen die Grenzwerte der Kategorie „offen“ überschritten werden, also etwa außerhalb der vorgegebenen Sichtweite geflogen wird oder die Startmasse oberhalb von 25 Kilogramm liegt.
  • Zulassungspflichtig: Die Kategorie „zulassungspflichtig“ betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen. Dazu zählen zum Beispiel Drohnen, mit denen Personen oder gefährliche Güter befördert werden.

Registrierungspflicht

Mit den neuen EU-Regeln, die ab dem 31. Dezember 2020 gelten, wird eine Registrierung für Drohnen eingeführt. Wer eine Drohne der „offenen“ Kategorie mit einem Gewicht ab 250 Gramm betreibt oder eine Drohne der „offenen“ Kategorie unter 250 Gramm, die eine Kamera oder einen anderen Sensor verbaut hat, mit dem personenbezogene Daten erfasst werden können, muss sich registrieren. Die Drohnen-Registrierungspflicht gilt aber nicht für Spielzeug-Drohnen gemäß Spielzeugrichtlinie.

Betreiber von Drohnen der „speziellen“ Kategorie und Eigentümer von zulassungspflichtigen Drohnen müssen sich ebenfalls registrieren. Der registrierte Betreiber muss die nach der Registrierung zugeteilte elektronische Registrierungsnummer (e-ID) auf jeder eingesetzten Drohne so anbringen, dass diese Nummer sichtbar ist.

Allerdings gibt es eine Schonfrist für die Registrierung bis zum 30. April 2021 für diejenigen Drohnen der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie. Auch für die Anbringung der Registrierungsnummer an der Drohne gilt diese Übergangsfrist bis zum 30. April 2021, sofern Name und Adresse des Drohnenbetreibers mit Hilfe einer Plakette an der Drohne angebracht ist.

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Versicherungspflicht

Für den Halter einer Drohne besteht die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 2, S. 1 LuftVG). Der Halter haftet für Schäden, die durch den Betrieb der Drohne entstehen, unabhängig davon, ob er für den Schaden die Schuld trägt (§ 33 LuftVG).

Kennzeichnungspflicht

Nach den alten Drohnenregeln bestand eine Kennzeichnungspflicht ab einem Drohnen-Gewicht von 0,25 kg. Der Eigentümer musste eine feuerfeste und sichtbare Plakette an der Drohne anbringen. Seit dem 31.12.2020 sollte der Drohnen-Betreiber eigentlich seine elektronische Registrierungsnummer (e-ID) an der Drohne anbringen. Die elektronische Registrierungspflicht zum Erhalt der e-ID ist aber bis zum 30. April 2021 ausgesetzt. Das e-ID-Schild musss nicht mehr feuerfest sein. Verfügt die Drohne über ein Fernidentifizierungssystem muss die e-ID zusätzlich dort hineingeladen werden. Wer noch keine elektronische Registrierungsnummer hat, kann wegen der vorübergehenden Aussetzung der Registrierungspflicht bis einschließlich 30. April 2021 ein Schild mit Name und Adresse an der Drohne anbringen.

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Drohnenführerschein

Der bisherige Kenntnisnachweis, der für Drohnen mit einem Gewicht von 2 kg und mehr erforderlich war, wird durch den EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten (umgangssprachlich auch Drohnenführerschein 2021 genannt) ersetzt, der aber bereits für Drohnen mit einer Startmasse von 250 Gramm erforderlich ist. Dieser Nachweis für Fernpiloten genügt für die Kategorien A1 und A3 und nennt sich „kleiner Drohnenführerschein“. Für die Kategorie A2 ist neben dem Kompetenznachweis für Fernpiloten ein praktisches Selbststudium erforderlich und eine zusätzliche Theorieprüfung, die bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stelle erfolgreich abgelegt werden muss. Dieser Kompetenznachweis nennt sich auch „großer Drohnenführerschein“.

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Erlaubnispflicht

Nach den neuen Drohnen-Regeln ist der Betrieb von Drohnen der Betriebskategorie „offen“ grundsätzlich erlaubnisfrei, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Drohne hat ein Gewicht von unter 25 Kilogramm Startmasse
  • Bestehen unmittelbaren Sichtkontaktes zum Piloten während gesamten Fluges
  • Betrieb nach den Vorgaben der Unterkategorien A1, A2 und A3

Allerdings dürfen diese Drohnen nur bis zu einer maximalen Höhe von 120 Metern fliegen.

Wer Drohnen betreiben möchte, bei denen von diesen Anforderungen abgewichen wird, und sich dann im Drohnenbetrieb in der „speziellen“ Kategorie befindet, benötigt eine Betriebsgenehmigung oder alternativ eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC), und zwar nach den neuen EU-Regeln.

Mit Videobrille unter 30 Metern

Bei Verwendung einer Videobrille darf man nur unterhalb von 30 Metern fliegen. Außerdem darf die gesteuerte Drohne nicht mehr als 0,25 kg wiegen. Bei größerem Gewicht der Drohne muss eine Begleitperson anwesend sein, die die Drohne ständig in Sichtweise hat, den Luftraum beobachtet und auf Gefahren hinweisen kann.

Flugverbotszonen

Unter anderem in folgenden Bereichen ist das Fliegen mit einer Drohne verboten: Kontrollzonen von Flugplätzen (dazu zählen auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen), über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Verfassungsorganen des Bundes oder der Länder sowie über Naturschutzgebieten und Industrieanlagen.

Infografik mit Einzelheiten und Bildern zur Drohnenverordnung mit Hinweisen, wann bzw. ab welchem Gewicht die Prüfung zum Drohnenführerschein (Kenntnisnachweis) nötig ist.


Drohnen-Rechtslage bis zum 30. Dezember 2020
[Grafik: BMVI]

Flugzonen-App

Zur besseren Orientierung hatte die Deutsche Flugsicherung (DFS) eine App erarbeitet, in der Drohnen-Nutzern an Hand von interaktivem Kartenmaterial für jeden Ort in Deutschland angezeigt wurde, welche Regeln sie dort befolgen müssen. Die DFS-DrohnenApp war sowohl für iOS- als auch für Android-Geräte verfügbar. Ende 2020 wurde die DFS-DrohnenApp eingestellt.

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Einsatzgebiete

  • Militär
  • Polizei
  • Rettungsdienste
  • Medien
  • Film
  • Hobby

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