Kleiner Drohnenführerschein kostenlos – auch Drohnen-Registrierung LBA

Tastatur von einem Computer
EU-Kompetenznachweis zurzeit kostenlos als Online-Prüfung beim LBA möglich
[Fotograf: Peter Zimmermann, Quelle: Bundesarchiv/ Wikimedia Commons, Lizenz: CC BY-SA 3.0 de]
Robert Züblin | 05.01.2021 | 23:59 Uhr

Mangels aktualisierter Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) kann man den EU-Kompetenznachweis A1/A3, auch „kleiner Drohnenführerschein“ genannt, derzeit kostenlos beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erwerben – neben der Online-Theorieprüfung ist auch das Fernpilotentraining (Online-Training) und die Registrierung von Drohnen durch den Betreiber beim LBA (auch „Betreiberregistrierung“ oder „Drohnen-Registrierung LBA“ genannt) kostenlos.

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EU-Kompetenznachweis A1/A3 kostenlos

Seit dem 31. Dezember 2020 gelten neue Regeln für Drohnen – auch in Bezug auf den Kenntnisnachweis (Einweisungsbescheinigung), der durch den sogenannten EU-Kompetenznachweis A1/A3 ersetzt wird, mitunter „kleiner Drohnenführerschein“ genannt.

Für den Erwerb des kleinen Drohnenführerscheins muss man ein Online-Training beim LBA absolvieren und anschließend eine Online-Prüfung beim LBA bestehen. Beides soll eigentlich Gebühren kosten. Da aber die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) noch nicht an das seit dem 31. Dezember 2020 geltende europäische Luftrecht angepasst wurde, kann das LBA laut eigener Aussage keine Gebühren für das Fernpilotentraining und die Drohnenführerschein-Prüfung erheben.

Laut Auskunft des LBA werde es auch keine nachträgliche Erhebung von Gebühren geben, sobald die LuftKostV angepasst wurde. Diejenigen Nutzer, die jetzt von der Gebühren-Regelungslücke profitieren, müssen also nicht im Nachhinein die Kosten für die Ablegung der Prüfung zur Erlangung des kleinen Drohnenführerscheins beim LBA tragen.

Nach Einschätzung des LBA werde die neue LuftKostV nicht mehr im ersten Quartal des Jahres 2021 erlassen.

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Drohnen-Registrierung LBA kostenlos

Seit dem 31. Dezember 2020 sollten Betreiber bestimmter Drohnen nach den neuen EU-Drohnenregeln eigentlich eine Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vornehmen. Allerdings wurde diese Registrierungspflicht bis zum 30. April 2021 ausgesetzt. Trotzdem ist die Betreiberregistrierung bereits möglich. Eigentlich soll auch diese Registrierung Geld kosten, also gebührenpflichtig sein. Da es aber auch hier mangels Aktualisierung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) an einer gültigen Gebührenordnung mangelt, ist die Registrierung derzeit kostenlos.

Die Betreiberregistrierung ist für Betreiber von Drohnen der „offenen“ Kategorie verpflichtend, sofern diese Drohnen ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben. Auch beim Betrieb von Drohnen der „offenen“ Kategorie, deren Gewicht unter 250 Gramm liegt, ist eine Registrierung Pflicht, sofern in der Drohne eine Kamera oder ein anderer Sensor verbaut ist, über den die Erfassung von personenbezogenen Daten möglich ist.

Nachdem sich der Betreiber auf der Registrierungs-Webseite des LBA registriert hat, bekommt er eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID). Sobald die Registrierung Pflicht ist, muss diese e-ID auf der eingesetzten Drohne angebracht werden.

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Vorläufig – also bis zum 30. April 2021 – kann man auch noch ein Schild mit Name und Adresse anbringen.

Die Drohnen-Registrierung beim LBA ist auch für Betreiber von Drohnen der „speziellen“ Kategorie und Eigentümer von zulassungspflichtigen Drohnen verpflichtend. Die Übergangsfrist bis 30. April 2021 für die Registrierung gilt jedoch nicht für die zulassungspflichtigen Drohnen.

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