Was ist vegan essen? Kurz erklärt

Da es keine rechtsverbindliche Definition des Begriffes „vegan“ gibt, muss man auf andere Quellen zurückgreifen, um sagen zu können, was vegan essen bedeutet.

Definitionen der Zivilgesellschaft

Die Vegan Society, die vielen vom Veganblume-Siegel auf veganen Produkten bekannt ist, definiert „vegan“ unter anderem folgendermaßen: „Die Herstellung und/ oder Entwicklung des Produkts und gegebenenfalls seiner Bestandteile darf nicht mit der Verwendung von tierischen Produkten, Nebenprodukten oder Folgeprodukten verbunden sein oder verbunden gewesen sein.“

Die Organisationen, die hinter dem sogenannten „V-Label“ stehen, definieren „vegan“ folgendermaßen: „Vegan sind Lebensmittel und Produkte, die nicht aus Tieren beziehungsweise Bestandteilen von Tieren erzeugt werden. Lebensmittel und Produkte dürfen auch nicht mithilfe von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen hergestellt werden, um als vegan zu gelten. Dabei werden alle Produktions- und Verarbeitungsstufen berücksichtigt.“

Definitionen der VSMK

Auf politischer Ebene gibt es in Deutschland zumindest Vorstöße in Richtung einer Vegan-Definition – allerdings nur von Seiten der Bundesländer; der Zentralstaat sperrt sich hartnäckig.
Am 22. April 2016 haben sich die Länder-Vertreter auf der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) auf folgende Definitionsempfehlung für „vegan“ und „vegetarisch“ geeinigt:

(1) Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine

  • Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder
  • Verarbeitungshilfsstoffe oder
  • Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden,

die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.

(2) Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon

1. Milch,
2. Kolostrum,
3. Farmgeflügeleier,
4. Bienenhonig,
5. Bienenwachs,
6. Propolis
oder
7. Wollfett/Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle,

oder deren Bestandteile oder daraus gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder verwendet worden sein können.

(3) Einer Auslobung als vegan oder vegetarisch stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn für Lebensmittel Informationen verwendet werden, die aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit „vegan“ oder „vegetarisch“ sind.

Für Allergiker ist diese Definition problematisch. Denn unbeabsichtigte und unvermeidbare Spuren etwa von Milch dürfen nach der VSMK-Definition durchaus in Produkten enthalten sein, die als vegan gekennzeichnet sind; eine Null-Toleranz gegenüber solchen tierischen Spuren würde von den Produktionsbetrieben verlangen, dass die Anlagen zur Produktion von vegetarischen, veganen und tierischen Produkten räumlich getrennt werden müssten. Dies würde die Produzenten überfordern.

Bundesregierung: »Definition unnötig

Die Bundesregierung sieht keinen regulatorischen Handlungsbedarf bei der Frage, was eine „vegane Ernährung“ ausmacht. Die Hersteller seien bereits verpflichtet, alles auf den Produktverpackungen anzugeben, was in einem Produkt enthalten ist. Daher sei keine rechtsverbindliche Definition des Begriffes „vegan“ nötig. Sowohl die Verkehrsbezeichnung eines Produktes als auch das Zutatenverzeichnis auf der Produktverpackung würden Aufschluss darüber geben, ob die Inhaltsstoffe tierischer Herkunft seien.

Viele Nichtregierungsorganisationen widersprechen dieser Einschätzung. Denn es gäbe durchaus etwa Zusatzstoffe wie Farbstoffe, bei denen nicht angegeben werden müsse, ob sie tierischen Ursprungs seien. Auch für Stoffe, die nur als technisches Hilfsmittel während der Herstellung verwendet werden, bestünde keine Kennzeichnungspflicht, so die Kritiker. So wird Gelatine tierischen Ursprungs zum Beispiel für die Klärung von Fruchtsäften und Wein eingesetzt, oder tierische Enzyme bei der Behandlung von Mehl.

EU will bis 2020 Definition „vegan“

Auch auf EU-Ebene gibt es noch keine rechtsverbindliche Definition von „vegan“. Und das, obwohl der EU-Kommission vom Europäischen Parlament und dem Rat bereits im Jahr 2011 aufgetragen wurde, Durchführungsrechtsakte mit „Informationen über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer“ zu erlassen. Mittlerweile tut sich hier etwas. Die EU-Kommission will die Formulierung einer rechtsverbindlichen Definition der Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ bis zum Jahr 2020 nachholen.