Robert Züblin – 05.01.2020, 19:53 Uhr |
Das Europäische Patentamt hat zwei Patentanmeldungen abgelehnt, weil als Erfinder kein Mensch, sondern eine Maschine – beziehungsweise eine Künstliche Intelligenz – benannt wurde.
DABUS soll eine Art Künstliche Intelligenz sein
In den beiden Anmeldungen eines europäischen Patentes habe der Anmelder beim Europäischen Patentamt (EPA) als Erfinder „DABUS“ angegeben. Bei „DABUS“ solle es sich um „eine Art konnektionistische Künstliche Intelligenz“ (aus dem Englischen: “a type of connectionist artificial intelligence”) handeln. Das Recht auf das Patent soll der Anmelder vom Erfinder als dessen Rechtsnachfolger erworben haben, wie der Anmelder des jeweiligen Patentes erklärt haben soll.
Unter einer Künstlichen Intelligenz (KI) versteht man in der Regel eine Maschine, die Fähigkeiten beherrscht, die auch dem Menschen zugeschrieben werden, etwa Planen und das Lösen von Problemen. Eine Künstliche Intelligenz kann zum Beispiel durch einen Algorithmus funktionieren, mit dessen Hilfe Muster in großen Datenmengen erkannt werden. Die KI trifft ihre Entscheidungen in der Regel nach bestimmten Vorgaben.
KI als Erfinder nicht anerkannt
Das EPA hat die beiden Anmeldungen (EP 18 275 163 und EP 18 275 174) zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Patentanmeldungen nicht die Vorgaben des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erfüllen würden. Nach dem EPÜ müsse der in der Anmeldung angegebene Erfinder ein Mensch sein. Eine Maschine könne demnach kein Erfinder sein.
Das EPA hatte zu der Frage der Erfindereigenschaft einer KI eine akademische Studie in Auftrag gegeben, die im Februar 2019 veröffentlicht wurde. Der Autor der Studie, Dr. Noam Shemtov, kam darin zu folgendem Schluss:
„Es hat sich gezeigt, dass es derzeit keine der einschlägigen Rechtsordnungen zulässt, dass KI-Systeme im Rahmen ihrer Patentrechtsregelungen als Erfinder angesehen werden, und dass die derzeitige Rechtslage nicht geeignet ist, eine Definition des Begriffes ‚Erfinder‘ zu ermöglichen, die KI-Systeme einschließt.“
Mit den „einschlägigen Rechtsordnungen“, auf die hier Bezug genommen wird, sind die Rechtsordnungen folgender Länder gemeint: USA, China, Japan, Republik Korea (Südkorea), Vereinigtes Königreich, Deutschland, Frankreich und Schweiz.